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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

CJB Energieanlagen GmbH & Co. KG

Stand: Oktober 2015

I. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von CJB Energieanlagen GmbH & Co. KG (nachfolgend CJB) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Änderungen der AGB werden Bestand-teil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung widerspricht. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt CJB nicht an, es sei denn, CJB stimmt den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Mit Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Falls CJB vor Auftragserteilung in Absprache mit dem Kunden tätig wird, gelten die AGB mit Aufnahme dieser Tätigkeit ebenfalls als angenommen. Alle Vereinbarungen, auch Nachträge, Änderungen und Nebenabreden, die zwischen CJB und dem Auftraggeber zwecks Aus-führung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang der Ausführung von Leistungen und Leistungszeitpunkt

Die Leistungen von CJB ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch CJB verbindlich. Der Beginn der von CJB angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsver-pflichtungen von CJB setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lie-fertermine oder -fristen verlängern sich, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder sonst eine Vorleistung nicht fristgerecht erbringt. Eine Fristüberschreitung bei Beratungsleistungen von nicht mehr als vier Wochen, ist unschädlich. Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer oder Kooperationspartner von CJB. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die CJB die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von CJB oder deren Unterlieferanten eintreten, hat CJB auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CJB, die Liefe-rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dau-ert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CJB von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CJB nur berufen, wenn der Auftrag-geber unverzüglich benachrichtigt wird. CJB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

2. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. CJB ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schul-den anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der CJB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Es gelten die gesetzlichen Regeln über die Folgen des Zahlungsverzuges. Wenn CJB Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist CJB berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. CJB ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist CJB zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftrag-gebers gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für CJB ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprü-che von CJB sofort fällig und zahlbar. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche gel-tend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist auf schriftliche Anforderung der CJB ein Vorschuss in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Die Vorauszahlung ist spätestens 10 Tage nach Auftragsbestätigung auf das von CJB angegebene Konto einzuzahlen.

3. Haftung, Verjährung

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausge-schlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CJB für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Gleiches gilt für Verzug und Unmöglichkeit der Leistung. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden kön-nen nicht verlangt werden, es sei denn, ein von CJB garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von CJB entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung von CJB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CJB. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder wegen Schadensersatzes aus Pflichtverletzungen, bspw. aus Dienstleistungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht in den Abs. 3 genann-ten Fällen. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jewei-ligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

III. Preis- und Lieferbedingungen

1. Preise, Nebenkosten

Der Preis wird für jeden Auftrag oder projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses von CJB ver-einbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfanges und sind daher unver-bindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- und Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Meppen zzgl. der jeweils geltenden ge-setzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Transport und Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Versand, Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Ver-sendung das Lager des Versenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

3. Nacherfüllung

CJB erbringt seine Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und der bran-chenüblichen Sorgfalt. CJB leistet für Mängel der Analysen oder sonstigen Werksleistungen zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Anspruch auf Nacherfüllung/Neuherstellung bei offensichtlichen Mängeln muss vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung, spätestens innerhalb eines Jahres ab Abnahme geltend gemacht werden. Werden innerhalb dieser Fristen keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Auftraggeber gewährt CJB zur Nacherfüllung / Neuherstellung die nach billi-gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist CJB von der Nacherfüllung / Neu-herstellung befreit. Sofern CJB die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unver-hältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auf-traggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur uner-heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers unter Beschränkung auf das unter II., Nr. 3. dieser AGB geregelte Maß.

4. Schutz der Arbeitsergebnisse, Veröffentlichungen

CJB behält an den erbrachten Leistungen das Urheberrecht, soweit diese dafür geeignet sind. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von geschützten Dienstleistungsmarken von CJB zu Werbe- oder sonstigen Ge-schäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von CJB. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5. Geheimhaltung

CJB verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet worden sind, zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn sie sind öffentlich bekannt oder frei zugänglich oder sie waren CJB bereits bekannt oder sie sind CJB ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht von Dritten bekannt gegeben worden.

6. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben an ein von CJB benanntes Labor, sofern nicht davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das zu untersuchende Mate-rial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von CJB erteilter Anweisungen verpackt sein. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

IV. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

Der Auftraggeber willigt in die geschäftsnotwendige Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein. CJB ist berechtigt, Auftragsergebnisse in anonymisierter Form im Rahmen für eigene Zwecke zu nutzen und zu publizieren.

2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CJB und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Meppen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben-den Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirk-sam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.